Nicht alle Corona-Täter inhaftieren!

ein Kommentar von Dr. Christian Steidl

Lesedauer 3 Minuten
1bis19 - Nicht alle Corona-Täter inhaftieren!
Bochum-Justizzentrum © Foto Asio Otus.

Zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens und um einer Wiederholung der Verstöße gegen das Grundgesetz entgegen zu wirken, erscheint es mir notwendig, die Hauptverantwortlichen einem Gerichtsverfahren zuzuführen und für diese Menschen auch Platz in unseren Gefängnissen zu schaffen. Das ist nicht einfach, da unsere Gefängnisse schon jetzt teilweise überfüllt sind.

Ähnlich wie bei einer Triage im Kriegslazarett, wo auch nicht für alle Platz ist, muss selektiert werden. Beispielsweise könnte man Menschen aus der Untersuchungshaft entlassen, wenn die Staatsanwaltschaft auch nach mehreren Monaten keine Ansatzpunkte für eine Anklage findet. Auch Menschen, die gegen grundgesetzwidrige Gesetze und Verordnungen (Maskenpflicht, Impfnachweispflicht, Testpflicht …) verstoßen haben, könnte man aus der Haft entlassen, um Platz zu schaffen für tatsächliche Straftäter wie beispielsweise Jens Spahn, Dr. Angela Merkel, die Ministerpräsidenten der Länder, Prof. Dr. Christian Drosten, Prof. Dr. Uğur Şahin, Prof. Dr. Karl Lauterbach, Prof. Dr. Klaus Cichutek und Prof. Dr. Lothar Wieler.

Inzwischen beteuern selbst die, die bereits zugeben, dass sie es nicht „gut gemacht“ haben, sie hätten es zumindest „gut gemeint“. Gilt hier der Grundsatz „Dummheit schützt vor Strafe nicht“? Wenn ich in der 30-km/h-Zone 50 fahre, weil ich das Schild übersehen habe, muss ich das Bußgeld trotzdem zahlen. Hätte der Bankkaufmann Jens Spahn die Rechtswidrigkeit seines Handelns erkennen können? – Ja. Vermutlich hat er es auch, weil er ja schon im Sommer 2020 prognostizierte, dass man sich wohl gegenseitig viel zu verzeihen haben werde … auch wenn er damals noch offen ließ, wer wohl wen zum Verzeihen auffordern werden müsse. Grundrechte gelten grundsätzlich immer und nicht nur „bei negativem Test“ oder „bei Sonnenschein“. Das hätte auch ein Bankkaufmann wissen müssen.

Verantwortung vor Gott und den Menschen?

Oder trifft ihn nur eine Teilschuld, weil das Rechtsbewusstsein schon über Jahre hinweg aufgeweicht wurde? 2003 erfolgte eine Neukommentierung der Präambel des Grundgesetzes und Art. 1 Abs. 1, („Die Würde des Menschen ist unantastbar“) durch Matthias Herdegen im Grundgesetzkommentar Maunz-Dürig. Das Grundgesetz leitet diese Würde eigentlich „aus der Verantwortung vor Gott und den Menschen“ her und meint dabei den christlichen Gott, der den Menschen „als sein Ebenbild erschaffen hat“. Herdegen erklärte den Gottesbezug als obsolet und differenzierte zwischen dem pränatalen Würdeschutz einerseits und dem Würdeschutz geborener Menschen andererseits.

Daran erinnerte die ehemalige Thüringische Ministerpräsidenten Christine Lieberknecht am 10. Juni 2023 bei ihrem Grußwort auf der Bundesversammlung der WerteUnion in Erfurt.

Die Väter des Grundgesetzes leiteten die Freiheit des Menschen aus dieser Glaubensüberzeugung ab, dass Gott uns Menschen als seine Ebenbilder erschaffen hat. Martin Luther gründete seine Thesen auf die gleiche Grundüberzeugung.

Die Neukommentierung 2003 und die Wegkommentierung des Gottesbezugs ist eine Rechtsphilosophie, die man „Rechtspositivismus“ nennt. Der Rechtsstaat ist dann nicht mehr an religiös verankerte, ethische Normen gebunden, sondern wird zum Selbstzweck.

Das Infektionsschutzgesetz darf niemals hinterfragt werden und muss 100%ig umgesetzt werden. Und wenn in einem Gesetz steht, dass alle Blauäugigen ins Arbeitslager müssen, dann muss das vom Volkspolizisten so umgesetzt werden, weil es im Gesetz steht.

Verantwortung in Form von Gefängnisstrafe

Wie bei einem Krieg gibt es oft nicht nur einen Schuldigen. Der Rechtsstaat wurde über viele Jahre hinweg immer weiter untergraben. Inwieweit die Politiker die treibenden Kräfte waren, oder die Randfiguren in einem schlechten Spiel, werden vielleicht Historiker eines Tages aufdecken. Klar ist aber, dass die Politiker die Verantwortung tragen. Mit dieser Verantwortung rechtfertigen sie stets ihre überdurchschnittlichen Diäten. Es erscheint also durchaus folgerichtig, dass diese dann auch Verantwortung in Form einer Gefängnisstrafe übernehmen müssten.

Bei den Verbrechen gegen die Menschenrechte, die in den Artikeln 1 bis 19 unseres Grundgesetzes festgeschrieben sind, gibt es neben den eben genannten Haupttätern weitere zentrale Figuren, Nebentäter und Mitläufer.

Dazu zählen die Abgeordneten, die diese Maßnahmen abgenickt haben, die Gesundheitsämter, die die grundgesetzwidrigen Maßnahmen überwacht haben, die Polizeipräsidenten, die die grundgesetzwidrigen Verordnungen umgesetzt haben und all diejenigen „Impfärzte“, die nicht ordnungsgemäß aufgeklärt haben.

Für diese Schuldigen gibt es bei weitem nicht genügend Plätze in den Gefängnissen.

Zudem sind viele dieser Täter auch gleichzeitig Opfer der massenmedialen Manipulation. Das entschuldigt vieles, aber auch nicht alles. Es macht einen Unterschied, ob ein verängstigter Richter in der Hochphase der Coronahysterie 2020 oder 2021 einen Menschen wegen „Maskenverstoß“ aburteilt, oder im Jahr 2023 nach dem offiziellen Ende der „pandemischen Notlage von nationaler Tragweite“.

Richter und Staatsanwälte, die hingegen im Jahr 2023 noch Verfahren wegen „gefälschtem Impfzertifikat“, „Verstoß gegen die Maskenverordnung“ oder „falschem Urteil gegen Masken an Schulen“ betreiben, müssen für ihr Handeln zur Verantwortung gezogen werden. Wer im Jahr 2023 als studierter Jurist noch immer glaubt, das Grundgesetz würde ab einer Corona-Inzidenz von 50 nicht mehr gelten, der muss bestraft werden. Sonst wird er es nie lernen.

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