Kollateralschaden Karlsruhe

Im politischen Kampf gegen die AfD kommt das Bundesverfassungsgericht unter die Räder

von Benny Koch

Lesedauer 9 Minuten
Bypass Bundesverfassungsgericht – von Benny Koch mit KI-Unterstützung © 2026

Einer der wichtigsten Väter des Grundgesetzes, Carlo Schmid, dürfte sich wohl regelmäßig im Grabe umdrehen in diesen Monaten. Denn mit einer exzessiven Auslegung des im Parlamentarischen Rat maßgeblich von ihm vorangetriebenen, ehrenvollen Konzepts der „wehrhaften Demokratie” richten selbsternannte Retter des deutschen Parlamentarismus derzeit schweren rechtstaatlichen Schaden an.[1] Weitgehend unbeachtet vom Scheinwerfer der veröffentlichten Meinung nehmen sie billigend in Kauf, die Autorität des Bundesverfassungsgerichts tagtäglich tiefer zu untergraben. Denn aus opportunistischen Erwägungen räumen sie Karlsruhe anhaltend nicht die Möglichkeit ein, über ein AfD-Verbot zu urteilen, und maßen sich stattdessen an, selber Fakten zu schaffen.

Das Instrument des Parteienverbots: Balanceakt zwischen Fluch und Segen

Aus guten Gründen war die Aufnahme des Parteienverbots in das Grundgesetz für die Bundesrepublik umstritten, als nur wenige Jahre nach Kriegsende der Parlamentarische Rat zusammentrat – im Bemühen, die historisch richtigen Lehren aus Weimar und den verheerenden Folgen des Nationalsozialismus zu ziehen. Naheliegenderweise wollte man verhindern, dass es einer Partei noch einmal gelingen kann, auf demokratischem Wege die Macht zu erlangen, um anschließend die Demokratie zu eliminieren und sie durch eine Diktatur zu ersetzen. Allerdings war man sich bewusst, dass das Instrument eines Parteienverbots sehr behutsam in die neue Verfassung aufgenommen werden muss. Noch frisch hatte man in Erinnerung, dass die Nazis gezielt selbst dieses Instrument einsetzten, um ihr totalitäres Regime zu errichten. Als im Juni 1933 Reichsinnenminister Wilhelm Frick die SPD per Exekutivverfügung verbot, begründete er dies insbesondere mit angeblichem „hoch- und landesverräterischem Verhalten“ und dem „verleumderischen Versuch“, die internationale Arbeitnehmerschaft gegen die „nationale Regierung aufzuhetzen“. Zudem wurde die SPD als „staats- und volksfeindliche Partei“ eingestuft, die ihre politischen Ziele „propagandistisch“ verfolge.[2]      

Am Ende des Ringens im Parlamentarischen Rat stand ein Kompromiss: Nie wieder sollte es einer amtierenden Regierung möglich sein, politische Wettbewerber über Verwaltungsakte auszuschalten. Stattdessen wurde dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Art. 21 Abs. 4 GG exklusiv die Kompetenz zugesprochen, im Wege einer unabhängigen richterlichen Entscheidung eine Partei für verfassungswidrig zu erklären und damit zu verbieten.[3] Über diese Regelung wollte man der Tatsache bestmöglich Rechnung tragen, dass ein in der Verfassung verankertes Parteienverbot stets Fluch und Segen darstellt: Einerseits kann es die Demokratie wirkungsvoll vor ihren Feinden schützen. Andererseits ist es ein effektives Tool für eine jede amtierende Exekutive, sich unliebsamer Konkurrenz zu entledigen. Leider verfestigt sich zunehmend der Eindruck, dass der historische Entstehungshintergrund der von Schmid und seinen Kollegen nach sorgfältiger Abwägung gefundenen Balance heute leider kaum mehr verstanden wird – oder verstanden werden soll. Auch wird immer hartnäckiger ausgeblendet, dass es mit Blick auf das immanente Missbrauchsrisiko in den allermeisten westlichen Demokratien das Instrument eines Parteienverbots gar nicht gibt. 

Offenbar kein Vertrauen in das Karlsruher Urteilsvermögen

Unterstellt man den langjährig staatstragenden Parteien durchweg beste Absichten, dann wären sie wahrhaftig besorgt, die AfD würde im Falle einer Regierungsübernahme tatsächlich die grundgesetzlich verbriefte freiheitlich-demokratische Grundordnung (FDGO) der Bundesrepublik schwer beschädigen oder gar abschaffen. Grundsätzlich aber verfügten sie über die aufrichtige Bereitschaft, den Wählerwillen demütig zu respektieren und die Macht in Bund und Ländern mit der AfD zu teilen, wenn sich die AfD faktisch mit beiden Füßen auf dem Boden der FDGO bewegte.

Die berechtigte Frage, ob wirklich allein diese edlen Motive die wahren Treiber des Gebarens in Berlin und vielen Landeshauptstädten sind, sei hier für einen Moment zurückgestellt. Zunächst einmal ist zu konstatieren: Sollte die Annahme durchweg bester Absichten wirklich zutreffend sein, wären im Verhalten der staatstragenden Parteien gleich mehrere schwerwiegende Paradoxien zu diagnostizieren:

Wer sich in der Bundesrepublik glaubwürdig aufschwingen will zu einem glühenden Verfechter der FDGO, sollte den im Grundgesetz beschriebenen Institutionen mit ihren Funktionen und Kompetenzen vertrauen und diese auch respektieren. Hierzu gehört naheliegenderweise auch, davon auszugehen, dass das BVerfG seiner Aufgabe pflichtbewusst nachkommt und in der Lage ist, am Ende eines angestrengten Parteienverbotsverfahrens im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG ein fachlich einwandfreies Urteil zu fällen. Dieses Vertrauen liegt aber offensichtlich nicht vor.

Zwar werden täglich Dutzende an öffentlichen Aussagen medial verbreitet, mit denen die Bürger vor einer akuten Bedrohung durch die AfD gewarnt werden. Zudem haben die verschiedenen Verfassungsschutzorgane diverse Gutachten mit tausenden an Seiten produziert. Und aus Sicht der jeweiligen Autoren wird die AfD Kraft der zusammengestellten Fakten schwer belastet. Doch trotz der gebetsmühlenartig vorgetragenen Eindeutigkeit im Befund wendet man sich weiterhin nicht an Karlsruhe. Weder die Bundesregierung noch der Bundestag oder der Bundesrat gibt den acht Verfassungsrichtern des Zweiten Senats die Möglichkeit, ein entsprechendes Verfahren durchzuführen und an dessen Ende unvoreingenommen und angemessen zu urteilen – obwohl das Grundgesetz ja explizit und exklusiv dem BVerfG die Autorität einräumt, eine derartige Feststellung zu treffen.

Auf diese Weise hat sich im Laufe der Jahre eine auffällige Ambivalenz verfestigt: Einerseits wird in voller Überzeugung konstatiert es könne keinen Zweifel an der Verfassungswidrigkeit der AfD geben. Anderseits wird anhaltend darauf verzichtet, die juristische Klarheit eben darüber herbeizuführen.[4] Der hier beschrittene Weg müsste eigentlich hart kritisiert werden von jedem, der wahrhaftig von einer evident verfassungswidrigen AfD überzeugt ist. Denn wer als Minister oder Abgeordneter diesen Umstand als tatsächlich gegeben annimmt, handelt ja staatsrechtlich wie politisch grob verantwortungslos, wenn er die Tür nach Karlsruhe nachhaltig verschlossen hält und damit ein Parteiverbot verhindert. Im Felde des Strafrechts erinnert dieses Verhalten an eine Staatsanwaltschaft, die sich zwar subjektiv zu 100% sicher ist, einen gefährlichen Straftäter erfolgreich ermittelt zu haben und über entsprechendes Beweismaterial zu verfügen, aber mit Blick auf das Restrisiko einer Niederlage im Verfahren nachhaltig zögert, Anklage zu erheben und es insofern billigend in Kauf nimmt, den gefährlichen Straftäter auf freiem Fuß zu lassen.

Jede nicht verbotene Partei hat Anspruch auf Chancengleichheit

Grundsätzlich ist nichts dagegen einzuwenden, wenn ein Verfahren auf Grund magerer Erfolgsaussicht gar nicht erst angestrengt wird, z.B. weil der Antragsteller einen Reputationsschaden fürchtet und diesen vermeiden möchte. Schließlich gilt in einem Rechtstaat die Unschuldsvermutung für Privatpersonen und Körperschaften. Und jede nicht verbotene Partei ist ausdrücklich bei Wahlen zugelassen. Das Grundgesetz kennt keine Parteien „Erster Klasse“ und „Zweiter Klasse“. Allen Parteien – solange sie nicht vom BVerfG auf Grundlage von Art. 21 Abs. 2 GG verboten (oder nach Abs. 3 von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen) worden sind – kommen die gleichen Privilegien, Rechte und Pflichten zu. Im vielbeachteten „Südafrika-Urteil“ des BVerfG zu der Forderung von Bundeskanzlerin a.D. Angela Merkel aus dem Jahr 2020, im Falle von Thomas Kemmerich müsse das Ergebnis der Thüringer Ministerpräsidentenwahl „rückgängig gemacht“ werden, gab Karlsruhe zu erkennen, welchen hohen Stellenwert es der Sicherstellung der Chancengleichheit im Parteienwettbewerb beimisst.[5]         

Doch in ihrem unerbittlichen Kampf gegen die AfD ignorieren alle anderen im Bundestag vertretenen Parteien diese Normen, namentlich CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Mutmaßlich angetrieben von einem opportunistischen politischen Kalkül hat man einen Weg beschritten, in dem das BVerfG keine Rolle spielt.

Eine Ausgrenzungs- und Sanktionsstrategie als „Bypass“

So scheint man offenbar schon vor einigen Jahren in den Berliner Parteizentralen unisono zu der Auffassung gelangt zu sein, die risikoärmere und damit bequemere Option in der Einhegung und Verdrängung der AfD bestünde in einer facettenreichen Ausgrenzungs- und Sanktionsstrategie – häufig auch vereinfachend und zugespitzt als „Brandmauer“ bezeichnet:

Einerseits treibt man systematisch die sozialen Kosten für eine Mitgliedschaft und insbesondere eine Funktionärsrolle in der AfD in die Höhe und will auf diese Weise die Attraktivität und den Zulauf beschränken. Besonderer Druck wird im öffentlichen Dienst entfaltet. Konzertiert meldeten sich mehrere Innenministerien mit konkreten Überlegungen zu Wort, aus einer AfD-Mitgliedschaft pauschal fehlende Verfassungstreue abzuleiten. Als Speerspitze dieser Bewegung inszenierte sich Rheinland-Pfalz, wo Michael Ebling (SPD) im Jahr 2025 neue Verfahrensregeln einführte, mit denen er sämtlichen Bewerbern mit AfD-Parteibuch den Weg in die Verbeamtung und ein tarifliches Angestelltenverhältnis versperrte.[6]           

Gleichzeitig beschneidet man die oppositionelle Teilhabe der AfD im parlamentarischen Geschehen, etwa indem man ihr keine Plätze im jeweiligen Präsidium zubilligt und teilweise auch keine Ausschussvorsitze. In Ludwigshafen wurde vergangenes Jahr der AfD-Kandidat vom örtlichen Wahlausschuss von der Oberbürgermeisterwahl ausgeschlossen.[7] Wiederum in Rheinland-Pfalz hat der bereits abgewählte Landtag noch für die neue Legislaturperiode verfügt, das Quorum für die Einrichtung eines Untersuchungsausschusses zu erhöhen, um es der AfD künftig unmöglich zu machen, dies Kraft ihrer eigenen Fraktionsstärke herbeizuführen.[8] Geänderte Spielregeln sehen wir auch in Sachsen-Anhalt, wo gerade das jahrzehntelang bewährte Prinzip von Zweidrittel-Mehrheiten für die Wahl von Verfassungsrichtern verwässert worden ist, in der Hoffnung nach der Landtagswahl im September weiterhin nicht von der AfD abhängig zu sein bei künftigen Personalentscheidungen.[9] Und gerade mit Blick auf diese Landtagswahl wird die Strategie auf die Spitze getrieben, wenn öffentlich immer wieder von „Datenlöschungen“ schwadroniert wird, die im Falle einer Übergabe der Regierungsgeschäfte an die AfD vorzunehmen seien.[10] Der thüringische Innenminister Georg Maier (SPD) möchte in diesem Falle die Kooperation der anderen Bundesländer mit der neuen Exekutive in Magdeburg auch dauerhaft einschränken. Im gemeinsamen Informationssystem seien sodann „Chinese Walls“ (sperrende Trennwände) einzuziehen.[11]

Den vorläufigen Höhepunkt stellt aber wohl die jüngst in Niedersachsen praktizierte Vorgehensweise dar. Hier wurden innerhalb weniger Tage mehrere AfD-Kandidaten vom jeweils zuständigen Wahlausschuss von der bevorstehenden Landratswahl ausgeschlossen. Begründet wurden diese Schritte primär mit der Mitgliedschaft in der Partei, die vom Niedersächsischen Verfassungsschutz zuvor mit dem Etikett „gesichert rechtsextrem“ versehen worden war.[12] Die Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes sind für die Betroffenen erheblich begrenzt. Experten rechnen damit, dass sie sich in vielen Fällen erst im Nachgang zur Wahl wirksam gegen die getroffenen Ausschlussentscheidungen juristisch wehren können.[13]     

Aushöhlung, Anmaßung und Scheinheiligkeit

Alle diese Beispiele sind Ausdruck eines breit orchestrierten „Bypasses“. Obwohl das BVerfG kein Urteil über die AfD gefällt hat und auch von den antragsberechtigen Institutionen noch nicht darum gebeten worden ist, greifen Exekutive und Legislative in Bund und Ländern diesem Urteil durch ein vielschichtiges Maßnahmenpaket faktisch vor. Eine bemerkenswerte Präjustiz findet statt, die in der vorliegenden systematischen Ausprägung eine in der fast 80jährigen Geschichte der Bundesrepublik wohl einmalige Selbstermächtigung darstellt.

Das Grundgesetz hebt zwar in Art. 21 Abs. 1 die besondere Bedeutung der Parteien für die FDGO hervor. Allerdings gibt es weder für irgendeine einzelne Partei noch für die jahrzehntelang gewohnte Struktur im Parteiengefüge eine Ewigkeitsgarantie. Eine Restrukturierung des Parteiensystems durch den Wählerwillen, wie in zahlreichen anderen europäischen Staaten bereits erfolgt, stellt keine verfassungswidrige Entwicklung dar. Sollten einige der aktuell im Bundestag vertreten Parteien untergehen, mag das für die Funktionäre und Wähler der betroffenen Parteien schmerzhaft und tragisch sein. Die FDGO der Bundesrepublik wird von dieser Dynamik aber in keiner Weise per se negativ tangiert oder gar bedroht.

Umso absurder ist es daher, dass diese Parteien sich anmaßen, eine elementare Zuständigkeit des BVerfG auszuhöhlen. Der neumodische Terminus „Unsere Demokratie“ beschreibt diese Anmaßung trefflich und in selbstentlarvender Art und Weise, denn er enttarnt den besitzstandswahrenden Anspruch der sogenannten „demokratischen Parteien der Mitte“. In der Aushöhlung kommt eine unerträgliche Scheinheiligkeit der Berliner Blase zum Vorschein: Zum einen wird geradezu mantraartig medial eine große Sensibilität für die Reputation und Eigenständigkeit des BVerfG beschworen. So zeigte man sich z.B. zutiefst empört, als die koalitionsseitig avisierte Wahl von Frauke Brosius-Gersdorf als potenzielle neue Verfassungsrichterin scheiterte. Karlsruhe sei dadurch „massiv beschädigt“ worden, hieß es in schriller Tonlage. Wenn es hingegen um die AfD geht, schert sich kaum jemand ernsthaft um einen respektvollen Umgang mit Deutschlands höchstem Gericht. Fast nie wird thematisiert, dass ein Organ unvermeidlich an Ansehen und letztlich auch Macht verliert, wenn es von der Wahrnehmung einer ihm eigentlich zugewiesenen Kompetenz dauerhaft ausgesperrt wird und stattdessen andere Organe die betreffenden Fakten schaffen.

Dabei beschränkt sich ein derartiger Kollateralschaden in keiner Weise auf die FDGO und die Gewaltenteilung im politischen System der Bundesrepublik. Vielmehr existiert dieser Mechanismus in allen Bereichen der Gesellschaft. Man kann es sich gut und gerne vergegenwärtigen durch einen Blick auf die Privatwirtschaft: Börsennotierten Unternehmen macht das Aktiengesetz aus leicht nachvollziehbaren Gründen Vorgaben, welchen Geschäften der Aufsichtsrat zustimmen muss, der bekanntlich für die Überwachung der Vorstandsarbeit verantwortlich zeichnet. Ein Vorstand, der auf die Idee käme, diese Zustimmungspflicht zu umgehen, indem er zentrale strategische Vorhaben spitzfindig in Teilprojekte zerlegt, über die er schließlich autark entscheiden kann, würde seinen Aufsichtsrat allseits sichtbar entmachten und öffentlich vorführen.   

Ein aufrichtiges Bekenntnis zur FDGO? Klärung durch das Bundesverfassungsgericht ermöglichen!

Allen leidenschaftlichen Freunden von Rechtstaat und Verfassung tut die von den Berliner Parteien stur vorangetriebene perfide „Bypass-Strategie“ im Herzen weh. Wer sich uneigennützig und aufrichtig für die Vitalität unserer FDGO einsetzen möchte, muss mit Nachdruck darauf bestehen, die Verfassungskonformität einzelner Parteien im Falle aufkommender Zweifel in Karlsruhe prüfen zu lassen und dort eine entsprechende Urteilsfindung zu ermöglichen – hierbei selbstredend eine Ungewissheit bezüglich des Ausgangs in Kauf nehmend, wie sie für alle gerichtlichen Verfahren in Demokratien kennzeichnend ist. Das gilt für die „Causa AfD“, aber auch gleichermaßen für andere Parteien, bei denen immer wieder Bedenken geäußert werden, ob sie komplett auf dem Boden der FDGO stehen, wie z.B. Die Linke. Bezeichnend ist jedenfalls, dass gerade diejenigen, die regelmäßig öffentlich laut und deutlich kundtun, „tief besorgt“ zu sein über die Stabilität der deutschen Demokratie, verdichtet auffallen mit Manövern und Gedankenspielen, die meilenweit entfernt liegen vom Geist des Grundgesetzes, den dessen Mütter und Väter einst geschaffen hatten.


[1] Zur ideengeschichtlichen Vorgeschichte des Konzepts vgl. Loewenstein, Karl: „Militant Democracy and Fundamental Rights“, in: American Political Science Review 31/1937, S.417-433 und S.638-658. Zur grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Begründung vgl. Schmid, Carlo: Rede in der 2. Sitzung des Parlamentarischen Rates am 08.09.1948, in: Parlamentarischer Rat, Stenographische Berichte, Bonn 1948/49, S.23-31, hier insbesondere S.28.

[2] Der Reichsminister des Innern an die Landesregierungen. 21.06.1933. In: Akten der Reichskanzlei. Regierung Hitler 1933-1945, Band I/1933/34, bearbeitet von Minuth, Karl-Heinz (Digitale Fassung, hrsg. von dem Präsidenten und dem Sekretär der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften und für das Bundesarchiv von Michael Hollmann). Nr. 165.

[3] Bereits der Verfassungskonvent von Herrenchiemsee legte die Grundausrichtung fest: Das Verbot einer verfassungsfeindlichen Partei sollte nicht der Exekutive überlassen, sondern einem unabhängigen Staatsgerichtshof vorbehalten werden; vgl. Verfassungsausschuss der Ministerpräsidenten-Konferenz der westlichen Besatzungszonen, Bericht über den Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee vom 10.-23.08.1948, S.68.

[4] In einem Beschluss von 2013 deutete das BVerfG an, die Gefahr einer taktischen Verzögerung der rechtlichen Klärung zu erkennen: „Jenseits der Frage einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage verbietet das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit als ein wesentlicher Bestandteil der demokratischen Grundordnung staatlichen Stellen, eine nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn ein solches Vorgehen bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht”; Beschluss des BVerfG (Zweiter Senat) vom 20.02.2013 (Az 2 BvE 11/12), Rn. 22.

[5] Urteil des BVerfG vom 15.06.2022 (Az 2 BvE 5/20), Rn. 72: „Der formale Charakter des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes hat zur Folge, dass auch der Verfassungsgrundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien in dem gleichen Sinne formal verstanden werden muss. Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt.”

[6] „Verfassungstreue im Staatsdienst”. In: Legal Tribune Online, 10.07.2025 (digital abgerufen am: 15.08.2026)

[7] Sonnenholzner, Juri: „Demokratie im Dilemma“. In: Tagessschau.de, 13.08.2025 (digital abgerufen am 22.07.2026)

[8] Zahn, Mathias: „Warum sich die Verfassungsänderung gegen die AfD richtet“. In: SWR, 16.04.2026 (digital abgerufen am 22.07.2026)

[9] Heß, Asmus: „Wie in Sachsen-Anhalt Thüringer Verhältnisse verhindert werden sollen“. In: Deutschlandfunk, 21.04.2026 (digital abgerufen am 22.07.2026)

[10] „SPD-Politiker will bei AfD-Regierungsübernahme sensible Daten löschen“. In: WELT, 04.11.2025 (digital abgerufen am 22.07.2026)

[11] Serrao, Marc Felix: „Können Chinese Walls einziehen – die Pläne der anderen Parteien gegen eine AfD-Regierung“. In: WELT, 17.08.2026 (digital abgerufen am gleichen Tag) 

[12] Beug, Sebastian: „AfD-Bundestagsabgeordneter darf nicht als Landrat kandidieren, weil er in der AfD ist”. In: WELT, 22.07.2026 (digital abgerufen am gleichen Tag)

[13] Dr. Kolter, Max: „Anstehende Kommunalwahlen in Niedersachsen”. In: Legal Tribune Online, 29.07.2026 (digital abgerufen am: 14.08.2026)

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