Ist es verfassungsrechtlich geboten, eine Impfpflicht zum Schutz vor Covid-19-Erkrankungen einzuführen?

Anmerkungen zu einem Interview von Report Mainz mit Prof. Dr. Jörn Ipsen1

Ein Gastbeitrag von Hans-Christoph Loebel

Lesedauer 8 Minuten
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Rechtfertigt die Masern-Impfpflicht eine Pflichtimpfung gegen Covid-19?

Zunächst verweist Ipsen darauf, dass es seit März 2020 eine Impfpflicht gegen Masern gibt, mit dem Argument: Eine Diskussion darüber habe es nicht gegeben, obwohl doch sehr viel weniger Menschen an Masern erkrankten als am Corona-Virus.

Argumente, die Diskussionen unterbinden sollen, können aus wissenschaftlicher Sicht nur befremden. Aber wir beschränken uns hier auf eine Analyse der Argumentation. Deren Form ist methodisch bewanderten Juristen geläufig. Es handelt sich um einen Erst-recht-Schluss (argumentum a fortiori bzw. argumentum a maiore ad minus): Wenn schon die Pflicht zur Impfung gegen Masern ohne Debatte über die Verhältnismäßigkeit hingenommen werde und wenn die Zahl der Masern-Erkrankungen geringer sei als die Zahl der Covid-19- Erkrankungen, dürfe es doch wohl erst recht keine Debatte über die Verhältnismäßigkeit einer Impfpflicht gegen Covid-19-Erkrankungen geben.

Der Erst-recht-Schluss

Dieser Erst-recht-Schluss ist nur vernünftig unter folgenden Bedingungen:

  • Es stimmt, dass die Einführung der Impfpflicht gegen Masern nicht zu Debatten über die Verhältnismäßigkeit führte.
  • Es stimmt, dass die Einführung der Impfpflicht gegen Masern zurecht nicht zu Debatten über die Verhältnismäßigkeit der Impfpflicht führte.
  • Es gibt keinen vernünftigen Grund, im Hinblick auf die Folgen der Impfungen gegen Masern und gegen Corona-Erkrankungen die Verhältnismäßigkeit der Impfpflichten unterschiedlich zu bewerten.

Es kann hier offenbleiben, ob die erste Bedingung erfüllt ist. Auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit wird die Einführung einer Impfpflicht für Masern jedenfalls gerechtfertigt.2 Man verweist dabei auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 19593.

Doch selbst wenn es so sein sollte, dass die Einführung der Impfpflicht für Masern nicht zu Debatten über ihre Verhältnismäßigkeit führte, bedeutet das noch nicht, dass solche Debatten nicht hätten geführt werden müssen. Im Rechtsstaat müssen alle Maßnahmen des Staates, die Freiheiten von Bürgerinnen und Bürgern begrenzen, verhältnismäßig sein. Dabei ist es völlig unerheblich, ob darüber Debatten geführt werden. Ipsen begründet mit seiner Argumentation nicht, sondern unterstellt einfach, dass aus guten Gründen keine Debatten über die Verhältnismäßigkeit der Impfpflicht gegen Masern geführt wurden. Solche guten Gründe nennt er selbst aber nicht.

Vergleich der Gefährlichkeit

Überdies beruht Ipsens Argumentation auf der Annahme, dass die Verhältnismäßigkeit der Impfpflichten im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Schutzimpfungen gegen Masern einerseits und Covid-19-Erkrankungen andererseits nicht unterschiedlich beurteilt werden kann. Diese Annahme ist zumindest zweifelhaft.

Jeder Erst-recht-Schluss beruht auf einem Kriterium, nach dem zwei Sachverhalte miteinander verglichen werden. Ein Beispiel: Auf einem Fahrrad mit nur einem Sitz darf nur eine erwachsene Person fahren. Wenn auf einem Fahrrad mit nur einem Sitz das Fahren von zwei erwachsenen Personen verboten ist, dann ist es erst recht verboten, dass auf einem solchen Fahrrad drei erwachsene Personen fahren. Das Vergleichskriterium im Erst-recht-Schluss: Die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern im öffentlichen Straßenverkehr. Wenn auf einem Fahrrad mit nur einem Sitz drei erwachsene Personen fahren, ist das eher noch gefährlicher als das Fahren zweier Personen auf einem Fahrrad mit nur einem Sitz. Wenn das Fahren dreier erwachsener Personen auf einem Fahrrad mit nur einem Sitz aus irgendeinem Grund sicherer wäre als das Fahren zweier erwachsener Personen auf einem solchen Fahrrad, wäre der Erst-recht-Schluss falsch.

Dementsprechend wäre die Argumentation von Ipsen nur richtig, wenn Masern-Schutzimpfungen gefährlicher wären als Corona-Schutzimpfungen. Nur dann könnte man sagen: Wenn schon die gefährlichere Schutzimpfung verhältnismäßig ist, dann ist es erst recht die weniger gefährliche Schutzimpfung. Doch es ist wohl eher umgekehrt:

Die Impfstoffe für Schutzimpfungen gegen Masern sind gut erforscht, zumindest in der Regel seit Jahren auf dem Markt und als Medikamente zugelassen.4 Die Impfstoffe gegen Covid-19-Erkrankungen sind demgegenüber überwiegend neuartig. Sie sind erst seit relativ kurzer Zeit auf dem Markt, ihre Langzeitwirkungen5 können daher noch gar nicht erforscht sein, und sie sind dementsprechend auch nur vorläufig zugelassen worden. Bedenkt man dann noch, dass die Hersteller der Corona-Impfstoffe von allen Haftungen freigestellt wurden6 und dass es infolge von Corona-Schutzimpfungen zu Hirnthrombosen, Herzmuskelentzündungen7 und Todesfällen8 kam, dann kann nur befremden, dass Corona-Schutzimpfungen verharmlost werden.

Impfpflicht und Grundgesetz

Die Frage, ob die Impfpflicht gegen Covid-19-Erkrankungen in Deutschland ein Tabuthema sei, bejaht Ipsen. Diese Antwort überrascht, haben sich doch zahlreiche Politiker dezidiert gegen eine Impfpflicht ausgesprochen. Auf die Frage, ob eine Impfpflicht gegen Covid-19-Erkrankungen mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sei, antwortet Ipsen, nach unbestrittener Meinung seien Impfpflichten (früher hießen sie Zwangsimpfungen) mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage erfolgten. Nun gibt es in der Wissenschaft, erst recht in der Rechtswissenschaft, nur sehr selten unbestrittene Meinungen. Wichtiger ist jedoch, dass für Ipsen Corona-Schutzimpfungen genauso zu bewerten sind wie andere Schutzimpfungen auch. Ipsen erwägt gar nicht erst, ob Corona-Schutzimpfungen möglicherweise gefährlicher sind als sonstige Schutzimpfungen. Nach der engen Perspektive des Staatsrechtlers ist nur die eine Bedingung zu erfüllen: ein Gesetz als Rechtsgrundlage. Dieses Gesetz gebe es bereits mit dem Infektionsschutzgesetz. Erforderlich sei nur eine neue Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

Eingriff in die körperliche Unversehrtheit?

Anschließend wird Ipsen gefragt, ob die Impfpflicht gegen Covid-19-Erkrankungen nicht ein Eingriff in die grundrechtlich garantierte körperliche Unversehrtheit sei. Die Antwort überrascht nicht: Der Eingriff sei geringfügig. Es gebe nur ganz wenige Komplikationen, die zu vernachlässigen seien im Vergleich zu den schwerwiegenderen Freiheitseinschränkungen anderer Corona-Schutzmaßnahmen. Man könne nur staunen, dass einige Kritiker die Impfpflicht für unverhältnismäßig hielten.

Immerhin räumt Ipsen implizit ein, dass andere Corona-Schutzmaßnahmen zu schwerwiegenden Freiheitsbeschränkungen führten. Doch kein Wort über die Besonderheiten von Impfungen gegen Covid-19-Erkrankungen, obwohl Corona-Schutzimpfungen bereits zu Todesfällen führten. Ipsen meint stattdessen: Der Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit durch eine Impfpflicht gegen Covid-19-Erkrankungen sei „geringfügig“ und im Vergleich zu „vernachlässigen“. Ist also das Schutzgut Leben von geringerer Bedeutung als das Recht, maskenfrei herumlaufen zu dürfen, sich nicht in Quarantäne begeben zu müssen oder einem Gewerbe zeitweise nicht nachgehen zu dürfen?

Wer das Rechtsgut Leben so gering erachtet, dürfte die Einführung einer Impfpflicht gegen Covid-19-Erkrankungen kaum damit begründen können, dass der Staat hier nur seine Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG erfülle. Entweder ist das Rechtsgut Leben von höchster Bedeutung, dann können Impfungen, die für einzelne Personen tödlich enden können, nicht als geringfügige Grundrechtseingriffe angesehen werden. Oder das Rechtsgut Leben ist von geringerer Bedeutung. Dann lässt sich die Einführung einer Impfpflicht nicht zum Schutz des Rechtsguts Leben rechtfertigen. Denn eine Impfpflicht greift nicht nur in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein, sondern auch in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht: Das Recht auf Selbstbestimmung über Leben und körperliche Unversehrtheit.

Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Gesundheitsschutz?

Report Mainz bat weiterhin um eine Stellungnahme dazu, dass der Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn eine Impfpflicht gegen Covid-19-Erkrankungen kategorisch ausgeschlossen habe. Diese Entscheidung, so Ipsen, sei vorschnell; verantwortliche Politiker dürften sich nicht frühzeitig festlegen. Gegen den wachsenden Unmut in der Gesellschaft und eine Impfverweigerung größerer Teile der Bevölkerung gebe es nur ein einziges Mittel: Die Impfpflicht. Denn die Bürgerinnen und Bürger hätten einen grundrechtlichen Anspruch auf Gesundheitsschutz.

Einzuräumen ist, dass aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein Anspruch auf Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit folgt. Wie der Staat einen solchen Anspruch erfüllt, ist aber von der Verfassung nicht vorgegeben. Es ist vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers zu entscheiden, auf welche Weise Grundrechte auf Schutz zu erfüllen sind. Der Staat darf nur nicht untätig bleiben, andernfalls er das von Juristen sogenannte Untermaßverbot missachten würde. Zudem ist die verfassungsrechtliche Problematik keinesfalls so schlicht, wie Ipsen sie darstellt. Denn wie sich die Einen auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG berufen dürfen, um vom Staat Schutzmaßnahmen gegen Covid-19-Erkrankungen zu verlangen, so können sich die Anderen auf just dasselbe Grundrecht berufen mit dem Ziel, die staatliche Verpflichtung zur Duldung eines körperlichen Eingriffs abzuwehren.

Das Interesse dieser Anderen wird überdies auch noch durch das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende Recht auf Selbstbestimmung über Leben und körperliche Unversehrtheit geschützt. Nach dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot muss der Staat verhältnismäßig handeln; er darf Freiheiten und Rechte nicht übermäßig einschränken.

Dazu muss er bei Festlegung der Schutzmaßnahmen gegen Covid-19-Erkrankungen eine Abwägung vornehmen und die beiderseitigen Interessen hinreichend gewichten. Nur ein Interesse im Blick zu haben ist schlichtweg verfassungswidrig, weil dann nämlich eine Abwägung unterbleibt.

Renitente Impfgegner?

Report Mainz fragte zudem noch, ob die Bundesregierung vor einer kleinen „renitenten“ Minderheit von Impfgegnern „kapituliert“ habe. Man konnte sich offenbar nicht vorstellen, dass Auseinandersetzungen über das Richtige nicht nach dem Mehrheitsprinzip entschieden werden können: Grundrechte sind vor allem auch Rechte von Minderheiten. Doch Ipsen übergeht dies und spricht stattdessen von politischem Opportunismus in Zeiten einer Bundestagswahl. Das sei unverantwortlich, weil dadurch der Staat seiner Schutzpflicht für die Gesundheit der Menschen nicht nachkomme. So gerate die Gesellschaft aus den Fugen.

Zur verfassungsrechtlichen Problematik von Grundrechten als Rechten auf Schutz äußert sich Ipsen wieder nicht. Er verfolgt nur die obrigkeitsstaatliche Perspektive, nach der die Bürgerinnen und Bürger zu gehorchen haben, wenn der Staat von ihnen die Duldung eines körperlichen Eingriffs verlangt. Dazu passt, dass diese körperlichen Eingriffe auch noch verharmlost werden. Denn die letzte Frage lautet: Sind die Schäden durch die Lockdowns nicht größer als “ein, zwei Piekse in den Arm”?

Lockdown oder “Pieks”?

Ipsens Antwort ist konsequent: Er ignoriert weiterhin, dass es gut begründete Einwände gegen die angeblich so harmlose Impfung gibt. Wegen steigender Inzidenzwerte sei der nächste Lockdown absehbar; diese Schäden seien – auch individuell – unverhältnismäßig viel größer. Im Vergleich sei “der Pieks” eine denkbar geringe Einschränkung der körperlichen Unversehrtheit.

Nehmen wir einmal an, es wird sich in einigen Jahren herausstellen, dass die Impfstoffe gegen Covid-19-Erkrankungen tatsächlich für nahezu alle Geimpften ohne nennenswerte Nebenwirkungen sind und auch auf Dauer nicht zu körperlichen Schäden führen. Vernachlässigen wir auch, dass die Impfstoffe nicht so gut wirken wie erhofft. (Auch Geimpfte können andere Menschen anstecken, auch Geimpfte können an Covid-19 erkranken). Dann bleibt immer noch das Grundrecht auf Selbstbestimmung über Leben und körperliche Unversehrtheit. Es ist Aufgabe des Staates, Eingriffe in dieses Grundrecht zu rechtfertigen, nicht Aufgabe der Bürgerinnen und Bürger, sich für ihre Bedenken zu rechtfertigen. Jede verfassungsrechtliche Analyse der Impfpflicht gegen Covid-19-Erkrankungen hat diesen Aspekt einzubeziehen, sofern sie wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und nicht nur populistischer Meinungsmache dienen will.

Aber wurde eine solche Analyse bei diesem Interview mit Prof. Dr. Ipsen überhaupt beabsichtigt?

1 Siehe dazu https://www.swr.de/report/report-mainz-fragt-prof/-/id=233454/did=25437934/nid=233454/ueckfb/index.html (26.08.2021).

2 Siehe dazu https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html (26.08.2021). Im Übrigen liegen dem Bundesverfassungsgericht (Berichterstatter: Prof. Dr. Radtke) derzeit vier Verfassungsbeschwerden gegen Bestimmungen des Masernschutzgesetz zur Entscheidung vor. Siehe dazu unter Nummer 24 https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2021/vorausschau_2021_node.html;jsessionid=4E3E77BEBD531D22FCAED18200863725.1_cid386 (12.10.2021)

3 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Juli 1959 (I C 170.56), https://openjur.de/u/2347742.html 
Das Bundesministerium für Gesundheit räumt im Anschluss an dieses Urteil ein, dass jede Impfpflicht ein Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ist und somit von Seiten des Staates gerechtfertigt werden muss.

4 Siehe dazu die Stellungnahme (zur Einführung einer Impfpflicht gegen Masern – Anm. d. Verf.) des wissenschaftlichen Beirats des Paul-Ehrlich-Instituts, Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel, zur Qualität und Sicherheit von Impfstoffen, S. 2. Nachzulesen unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/I/Impfen/Impfen_Stellungnahme_Wiss_Beirat_PEI.pdf (26.08.2021).

5 Der Begriff der Langzeitwirkung wird im Kontext von Schutzimpfungen von einzelnen Medizinern als unangemessen angesehen. Ihre These: Bei Schutzimpfungen gebe es gar keine Langzeitwirkungen, die Wirkungen von Schutzimpfungen würden sich innerhalb kürzester Zeit nach der Impfung zeigen.

Das ist aus zwei Gründen falsch: Erstens ist zu unterscheiden, wann sich eine unerwünschte Nebenwirkung zeigt und wie lange sie anhält. Wenn sie lange anhält, kann semantisch korrekt von einer Langzweitwirkung gesprochen werden. Zweitens wird wieder nur die bisherige Erfahrung mit den bislang gegen andere Infektionen eingesetzten Impfstoffen verabsolutiert, ohne der Frage nachzugehen, ob für die Impfstoffe gegen Covid-19-Erkrankungen nicht anderes gelten kann.

6 Siehe dazu: Oskar Lafontaine, Die wahren Covidioten, in: Der Freitag, Nr. 33 vom 19. August 2021, S. 13.

7 Siehe dazu etwa https://web.de/magazine/gesundheit/corona-realistisch-langzeitnebenwirkungen-impfstoffe-36112710 (27.08.2021): „Daneben gibt es vereinzelt auch schwere Nebenwirkungen wie Thrombosen mit Thrombozytopenie (Adenovirus-Vektorimpfstoffe) oder Herzmuskelentzündungen (mRNA-Impfstoffe). Die Melderaten liegen laut Paul-Ehrlich-Institut (…) je nach Erkrankung und Impfstoff bei weniger als einem bis knapp über acht Fällen pro 100.000 Impfungen.“

8 Siehe dazu etwa den Bericht in der Berliner Zeitung vom 21. Juli 2021, aktualisiert am 2. August 2021,
https://www.berliner-zeitung.de/news/paul-ehrlich-institut-1028-todesfaelle-nach-corona-impfung-in-deutschland-li.172421 (26.08.2021). Das Paul-Ehrlich-Institut lässt allerdings in einem Sicherheitsbericht verlauten (nachzulesen unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Todesfaelle.html (26.08.2021)): „Wenn ältere Menschen oder Menschen mit schweren Vorerkrankungen und einem erhöhten Sterberisiko geimpft werden, dann wird es eine gewisse Anzahl von zufälligen Todesfällen geben, die kurz nach der Impfung auftreten, ohne aber kausal mit der Impfung assoziiert zu sein.“ Das Institut vertritt hier offenbar in Analogie zu den mathematisch geschönten „saisonbereinigten“ Arbeitslosenzahlen eine Art Altersbereinigung der Todesfälle in zeitlichem Zusammenhang mit Corona-Schutzimpfungen. Würde man solche Algorithmen konsequenterweise auch auf die Berechnung der Toten „im Zusammenhang“ mit Corona-Infektionen anwenden, müssten die offiziellen Zahlen der Corona-Toten vermutlich ebenfalls erheblich korrigiert werden.

Zudem besagt die statistisch ermittelte durchschnittliche Sterblichkeitsrate bei alten Menschen mit Vorerkrankungen nichts über die Todesursache im Einzelfall. Es mag sein, dass Menschen in Deutschland mit einer bestimmten Vorerkrankung nach statistischen Erhebungen durchschnittlich in einem bestimmten Alter sterben. Wenn aber eine bestimmte Person mit einer solchen Vorerkrankung in eben diesem Alter oder sogar noch früher stirbt, bedeutet das keineswegs, dass diese Person just an dieser Vorerkrankung gestorben sein muss. Es ist schlichtweg falsch, von einer statistisch ermittelten Sterblichkeitsrate bei alten Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen auf die Todesursache im Einzelfall zu schließen. Ebenso falsch ist es, wenn ein alter Mensch mit Vorerkrankungen kurz nach der Corona-Schutzimpfung stirbt und der obduzierende Arzt einen Zusammenhang zwischen Tod und Schutzimpfung verneint mit der Begründung, alle bisherigen Erfahrungen mit Schutzimpfungen hätten ergeben, dass sie nicht Todesursache sein können: „Dass Impfungen Herzinfarkte auslösen, ist bisher überhaupt nicht beschrieben in der Fachliteratur.“

Siehe dazu auch den Bericht des politischen Magazins der ARD Panorama vom 11. Februar 2021 mit Erläuterungen zu den Todesfällen im Zusammenhang mit Corona-Schutzimpfungen, nachzulesen unter https://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2021/Corona-Tod-nach-Impfung,coronaimpfung130.html (26.08.2021).

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