von Thomas-Michael Seibert und Katja Leyhausen
Lesedauer 5 Minuten
Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei – das ist Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz. Zufällig am Straßenrand begegnete einem dieses Grundrecht im Januar 2026, weil es die Hochschule für Musik und Darstellende Kunst in Frankfurt am Main an seine Mauern angeschlagen hatte: „Art loves Art. 5 Abs. 3.“ Ob dort heimliche 1bis19-Fans studieren? Und welche Art von Liebe sie damit wohl meinen? Das Zitat hat eine aktuelle Bedeutung:
Ein Fall von Liebe und Schönheit
Wer Art. 5 Abs. 3 nur aus der Ferne liebt, braucht vielleicht eine Erinnerungshilfe. Beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten war Philipp Ruch angeklagt – ein Doktor der Philosophie, der sich selbst zum Aktionskünstler erklärt. Er ist nämlich Inspirator eines „Zentrums für Politische Schönheit“. Gegenstand der Anklage gegen Ruch waren Briefe, die das schöne Zentrum an die Mitglieder der AfD verschickt hatte und die so aussahen, als ob sie von der „Bundesgeschäftsstelle“ der AfD stammten. Unterschrieben waren sie scheinbar von den Parteivorsitzenden. Die Empfänger der Briefe wurden über eine angebliche „Sichtungskommission“ informiert, die die AfD wegen des drohenden Verbotsverfahren selbst eingerichtet habe. Diese Kommission wolle „sämtliche Sachverhalte sammeln, die für ein Verbot missbraucht werden könnten“, hieß es in dem Schreiben. Als Dankeschön bei „relevanten Hinweisen“ winkten die Teilnahme an einer Verlosung von Tankgutscheinen oder drei Wochenendreisen.
Strafrecht und Kunstfreiheit
Mächtig witzig ist das. Oder? Die Staatsanwaltschaft würdigte die Aktion völlig unsatirisch wegen der gefälschten Unterschrift als Urkundenfälschung und erhob Anklage. Dagegen verteidigte sich der Angeklagte mit jener Passage über das Gewinnspiel, nach der doch jeder habe erkennen können, dass da kein „echter Brief“ vorliege. Es habe sich um eine Kunstaktion gehandelt. Dieser schönen Argumentation stimmte das Amtsgericht halb zu: Sie hat Ruch durch Urteil freigesprochen. Denn es handele sich zwar um eine Urkundenfälschung, die sei aber gerechtfertigt nach Art. 5 Abs. 3 GG. Strafrechtlich gesehen ist das nicht schön, sondern einfach falsch.
Zwar ist die Entscheidung nicht rechtskräftig, der Fall scheint jedoch eine durchaus allgemeine Bedeutung zu haben. Zunächst hat er Bedeutung für Juristen, insbesondere für diejenigen, die alles und jedes jenseits des Gesetzes irgendwie nach dem Grundgesetz entscheiden wollen.
Doch so geht es nicht. Die Amtsrichter scheinen die Verfahrensanforderungen nicht zu kennen: Wenn ein Straftatbestand wie Unterschriftenfälschung zweifelsfrei feststeht, braucht es kein Grundrecht, damit der Täter straffrei ausgeht, sondern einen sogenannten Rechtfertigungsgrund. Rechtfertigungsgründe aber sind im Strafgesetzbuch ausdrücklich geregelt. Es gibt eigentlich nur zwei; sie heißen Notwehr oder Notstand. Mit Notwehr bspw. kann man vor Gericht einen Totschlag rechtfertigen, aber keine Unterschriftenfälschung. Für den Tatbestand der Unterschriftenfälschung gibt es im Gesetz eigentlich gar keinen Rechtfertigungsgrund – schon gar nicht die Kunstfreiheit, weil sie, wie alle anderen Grundrechte, sowieso nie einen Rechtfertigungsgrund abgibt.
Äußerungsdelikte – ein Sonderfall
Im Ernst: Der Platz der Kunstfreiheit im rechtsstaatlichen Strafverfahren ist an ganz anderer Stelle. Nur bei sogenannten Äußerungsdelikten spielt Kunstfreiheit eine Rolle, dann allerdings zu Beginn der Rechtsprüfung, wenn dieser Tatbestand (nicht wie die Unterschriftensammlung von Ruch) als solcher überhaupt erst noch festgestellt werden muss. Eine öffentliche Äußerung wie „Schwachkopf professional“ muss zuallererst durch Auslegung daraufhin geprüft werden, ob es sich um ein Äußerungsdelikt wie z.B. Beleidigung oder üble Nachrede (gemäß § 193 StGB) handelt. Zu solchen Fällen gibt es eine differenzierte, komplizierte Rechtsprechung. Der Einwand der Kunstfreiheit kann dazu führen, dass das Gericht zu dem Ergebnis kommt, es handele sich gar nicht um den Tatbestand der Beleidigung, weil es sich eben um Kunst handelt.
Heute allerdings werden die Grundsätze dieser Rechtsprechung bei Äußerungsdelikten immer öfter übergangen, besonders dann, wenn der jetzt modisch gewordene Tatbestand der Volksverhetzung angeklagt wird. Auch dort müsste Kunstfreiheit dazu führen, dass Gerichte von diesem Tatbestand überhaupt absehen. Doch fast immer gilt die Kunstfreiheit neuerdings nicht, nämlich immer dann nicht, wenn sich jemand mit regierungskritischer Meinung erkühnt, einen Davidstern nachzubilden oder Auschwitz-Symbole zu verwenden.
Kunstfreiheit historisch
Historisch gesehen muss man feststellen, dass die Kunstfreiheit immer dann keine Rolle spielte, wenn es darauf ankam. Klaus Manns hellsichtiger Roman „Mephisto“ aus dem Jahr 1935 wurde im Jahre 1966 in der Bundesrepublik verboten. Er handelte von dem Schauspieler und Regisseur Gustaf Gründgens, der sich pünktlich im Jahr 1933 von Manns Schwester Erika und ihrer jüdischen Familie verabschiedet hatte, um anschließend Karriere mit Joseph Goebbels zu machen. Im Roman verfremdete Klaus Mann Gründgens’ sexuelle Vorlieben; er machte ihn zum masochistischen Liebhaber einer exotischen Frau. 1966 befanden dann die Zivilgerichte, die meinten, Persönlichkeitsrechte schützen zu müssen, das sei gar kein Roman, sondern eine Verunglimpfung des edlen Gustav Gründgens.
Und noch ein Fall jüngerer Vergangenheit: Der Schriftsteller und damals bekannte Satiriker Eckart Hachfeld wurde 1985 bestraft, weil er den bayerischen Ministerpräsidenten Franz Josef Strauß als Schweinchen zeichnete, das mit der Justiz kopuliert. Beide Sachen – „Mephisto“ (BVerfGE 30, 173) wie „Strauß-Karikatur“ (BVerfGE 75, 369) – gelangten bis zum Bundesverfassungsgericht und gehören bis heute zu den Leitentscheidungen, wenn man wissen will, was Kunstfreiheit bedeutet. Ihr Kern wurde vielfach befehdet als Juristenanmaßung. Denn nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ist zwar die Kunst frei, aber das Gericht entscheidet, was Kunst ist.
Kreative Freiheiten im Umgang mit Kunstfreiheit
Ist also ein Brief mit gefälschter Unterschrift Kunst? Wenn man darüber nachdenkt, kann man ins Schleudern kommen. Die Kunstform der performativen Intervention (mit politischer Absicht) ist in der Tat eingeführt. So gilt es als Kunst, wenn eine junge Frau sich erst nackt mit Rotwein betrinkt und dann vor dem staunenden Publikum auf Glasscherben tanzt, bis sie blutet und ein Zuschauer sie vom Feld zieht, weil das keine Kunst sei. Das zu bestimmen sei genau die Kunst, meint die Theaterwissenschaftlerin Erika Fischer-Lichte, die den Fall darstellt (Fischer-Lichte, Ästhetik des Performativen, 2004, S. 9-62).
Zu erinnern ist außerdem an einen brisanten Fall, in dem offenbar die Kunstfreiheit die Täter straffrei ließ. Vielleicht wussten die Täter nicht einmal, dass sie einen performativen Kunstakt ausübten. Doch es ist ganz klar eine Kunst, einen Menschen spurlos verschwinden zu lassen. Zauberer machen sie vor. Im Jahre 2018 besuchte der arabische Journalist Jamal Kashoggi die saudische Botschaft in Istanbul – und verließ sie nie wieder. Er ist verschwunden, vermutlich in säuberlich zerlegten oder pulverisierten Teilen (Jamal Kashoggi disappears – a mystery rattling the Middle East, NYT 7.10.2018). Auch das kann ein Fall für „Art loves Art. 5 Abs. 3 GG“ sein. Der saudische Kronprinz bin Salman und seine Helfer sind nicht belangt worden. Kunstfreiheit ist eben nicht nur zufällig ein deutsches Grundrecht, sondern ein allgemeines Menschenrecht.
Sicher waren es nicht diese Gedanken, die das Amtsgericht Tiergarten bei seinem Urteil geleitet haben. Aber vielleicht eine johlende Zuschauermenge im Saal – lauter Aktionskünstler, vielleicht auch aus Frankfurt, die die Richterin beruhigt nach Hause gehen lassen wollte?
Heute sagt die Justiz nicht mehr nur, was Kunst ist. Heute ist sie selbst zu einem Ort der Kunst geworden. „Art loves Art. 5 Abs. 3“ – diese Liebe wird von der Institution endlich erwidert. Liebevoll wird eine lästige Rechtssache wegerledigt, und dafür wird dann nicht nur das Grundrecht, sondern auch das Gericht mal ausnahmsweise zurückgeliebt.