von Thomas-Michael Seibert
Lesedauer 7 Minuten
Man muss keine Tat begangen haben, um bestraft zu werden. Denn es gibt immer wieder Zeiten, in denen es ausreicht, schlechte Gedanken zu haben. In einer solchen Zeit leben wir und man fragt sich, ob das so stimmen kann.
Im „Reichsbürger“-Prozess stimmt etwas nicht
So lautet der Titel von Gisela Friedrichsen zu einem Artikel in der Welt vom 20.7.2026, gefolgt von einem weiteren vom 23.8. (Wenn der Angststaat im „Kampf gegen rechts“ durchgreift). Die frühere Gerichtsreporterin des vormalig regierungskritischen Nachrichtenmagazins Der Spiegel beobachtet nach wie vor Großverfahren, und ihr fällt etwas auf. Was „etwas“ eigentlich ist, erfährt man nicht direkt aus ihrem Artikel. Ich mache einen kleinen Versuch zu umreißen, was es sein könnte.
In ihrem Welt-Artikel schildert Friedrichsen den Ablauf der bisherigen Beweisaufnahme in einem der drei sog. „Reichsbürger“-Prozesse, nämlich dem in Frankfurt. Dort dauert sie seit inzwischen zwei Jahren an. Auf meinen Beitrag vom 25.2.2025 in diesem Magazin will ich verweisen. Die Verteidiger sind der Ansicht, dass die Angeklagten sofort entlassen werden müssten, weil die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme die Anklage nicht stützen. Man kann die Untersuchungshaft nämlich jederzeit aufheben. Darüber entscheidet das Gericht, das sie führt, und dessen Aufhebungsentscheidung ist auch nicht anfechtbar. Aber den Anträgen wird nicht stattgegeben. Vielmehr ergehen fortlaufend Haftfortdauerbeschlüsse, deren Begründung zuletzt einen Umfang angenommen hat, der Friedrichsen zu einer Schlussfolgerung veranlasst: Die Verurteilung der Angeklagten wegen Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung und damit wegen eines schweren Verbrechens sei im Grunde schon beschlossene Sache.
Eine Straftat gab es nicht
Dabei lässt sich das Gericht offenbar nicht davon irritieren, dass eigentlich – wie ein Verteidiger es formuliert hat – bisher “keine Fensterscheibe” zu Bruch gegangen ist, weil diese Vereinigung es etwa veranlasst hätte. Friedrichsen hebt hervor, dass es nach Ansicht des Senats nicht darauf ankomme, ob die Idee einer bewaffneten Erstürmung des Bundestages je eine realistische Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Es kommt offenbar auch nicht darauf an, dass es eine objektive Tathandlung wie bei der Bestrafung des Versuchs einer strafbaren Handlung nicht gegeben hat. Allein wichtig und beweisbedürftig ist nach Ansicht des Strafsenats der Gedanke an die Tat und deren gedankliche Befürwortung. Das die Angeklagten verbindende Band sei die Ablehnung staatlicher Maßnahmen während der Corona-Pandemie gewesen, liest man in der Gerichtsbegründung. Außerdem hegten die Angeklagten ein erhebliches Misstrauen gegenüber der „Politikerkaste, die sie in pädophile Machenschaften verstrickt wähnten“. Der Angeklagte Rüdiger von Pescatore und ein weiterer Angeklagter – das hebt der Senat in seinem Beschluss ausdrücklich hervor – hätten überdies deutsch-nationales Gedankengut gepflegt. Schließlich seien für das umstürzlerische Vorhaben auch erhebliche finanzielle Mittel besorgt worden. Das reicht, meint der Strafsenat. Friedrichsen zitiert aus dem Senatsbeschluss:
„Voraussetzung für die Annahme eines entsprechenden Gefährlichkeitsgrades ist nicht eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Erstürmung des Bundestages. Es reicht vielmehr aus, wenn ernsthaft damit zu rechnen ist, dass es im Falle einer Umsetzung der Pläne der Vereinigung zur Begehung von Katalogstraftaten – also Mord und Totschlag – kommen könnte.“
Katalogstraftaten aus dem studentischen Repetitorium
Das ist Repetitoren-Sprache, also die Ausdrucksweise der Privatinstitute, die die Jura-Studenten nachmittags, nach dem Vorlesungsbetrieb an den Universitäten, auf repetitiv wiederholte Sprachformeln trainieren. Notwendige Bedingungen für das Vorliegen eines Tatbestandes werden eingepaukt, auf lange Begründungen und Abwägungen wird verzichtet. Es geht nicht um Recht und Unrecht, sondern nur noch darum, dass man einen Tatbestand – eine „Katalogstraftat“ – als erfüllt abhaken kann. Auch bei Oberlandesgerichten regiert heute diese lederne, schulmeisterlich-bürokratische Funktionärssprache, der alles Substantielle abgeht. Man begnügt sich mit der Darlegung von Mindestvoraussetzungen.
Gedanken, die nicht als Verbrechen verfolgt werden
Solche Mindestvoraussetzungen nach dem Katalogprinzip können nützlich sein, weil die Erweiterungen ansonsten in die andere Richtung gehen. Einer, der einen anderen erschlägt, reklamiert gerne für sich staatsphilosophische Erwägungen, die ihn dann weitreichend von jeder Strafe überhaupt dispensieren sollen. Tatsächlich beherrschen solche Ansprüche ja bereits die heutige Szene der Strafrechtsprechung. Straftaten stoßen bei Gerichten auf großes Verständnis, sofern der Täter angibt, die Erde vor Erhitzung schützen, das Klima retten, die Gesellschaft von Neonazis befreien oder die Wahl von Verfassungsfeinden verhindern zu wollen. Wer solche Gedanken bei Gericht äußert, erfährt sicher keine Verfolgung wegen Gedankenverbrechen; und es kommt auch nicht mehr auf lästige Einzelheiten der Tat an: Hatten Sie eine Latte in der Hand, als Sie auf den Zeugen einschlugen? – solche Fragen werden dann nicht mehr gestellt.
In den gerade laufenden Hauptverhandlungen in der „Reichsbürger“-Sache ist das etwas anders. Da wird eine solche Frage auch nicht gestellt. Denn man weiß, dass es zu nichts führt, wenn der Nachfahre des fürstlichen Hauses Reuss (ältere Linie) erklärt, er habe historische Waffen in seinem Besitz. Es wird deshalb als Mindestvoraussetzung für die Bestrafung wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung festgelegt, dass jemand sich mit anderen getroffen und Pläne ausgetauscht hat, die reichlich verrückt sind. Dabei fällt jedem auf, dass etwas nicht stimmt. Denn die Fragen zur weiteren Klärung des Tatbestands richten sich auf das Eingreifen einer galaktischen Allianz, die die Bundesregierung hätte stürzen sollen. Dass das galaktische Startsignal zum Sturz der Bundesregierung dann doch nicht kam, ist unerheblich. Es bleiben trotzdem Pläne zum Regierungssturz – für die Richter reicht das offenbar.
Friedrichsen fragt nach dem Warum. „Warum tun die Richter das?“ – und gibt sich sofort die Antwort: Weil sie es können. Friedrichsen hat Respekt vor den Richtern eines Oberlandesgerichts und meint: Weil sie es nach Recht und Gesetz vielleicht sogar müssten. Aber warum ziehen sich die Richter dann auf eine Bürokratensprache zurück und begnügen sich mit dem, was reicht?
Weil sie es können
Gisela Friedrichsen schildert dazu ihren Eindruck. Die Staatsanwälte und Richter sind in diesem Fall, der als spektakuläres Menetekel im Kampf gegen rechts dienen soll, offensichtlich entschlossen, die Angeklagten für hochgefährliche Leute zu halten. Das dürftige Ergebnis der Beweisaufnahme soll eine Verurteilung nicht hindern. Ein großer Verfahrensaufwand muss schließlich auch einen Ertrag haben. Deshalb haben sie im jüngsten Haftfortdauerbeschluss schon die wesentlichen Gründe für die Verurteilung ausgeführt. Wohin die Reise geht, sei nun klar: in die von der Staatsanwaltschaft gewünschte Richtung. Der Senat sieht den für eine Verurteilung erforderlichen Tatbestand – Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung – als erfüllt an.
Der Senat liest Gedankenverbrechen. In dieser Tendenz ist er nicht allein. Andere können das auch – und tun es. Ich sammle zufällige Beispiele aus den letzten Wochen, Monaten und Jahren, die auf unterschiedlichen Feldern für die Bedeutsamkeit schädlicher Gedanken sprechen. Man kann sie überall entdecken.
Im Fußball
Im Halbfinale der letzten WM trafen die Mannschaften von Spanien und Frankreich aufeinander, und dabei kommentierte man sich gegenseitig. Nun wird man nicht erwarten können, dass ein spanischer Politiker die französische Mannschaft lobt und einfach deren Sieg erwartet oder für möglich hält. Wie also kann man Distanz ausdrücken? Der frühere spanische Ministerpräsident Rajoy hat für eine Digitalzeitung ironisch geschrieben, Frankreich verfüge über einen Kader auf höchstem Niveau. Nur leider stünde kein Franzose in dem Fußballteam.
Das wurde ganz unironisch aufgenommen, löste einen Shitstorm aus und im Handumdrehen lag ein einziger Gedanke auf der Hand: Das ist rassistisch. Rajoy habe seinen wahren Charakter und untilgbaren Rassismus gezeigt.
Von der Tatsachenlage her ist das nicht ganz richtig. Zwar haben die französischen Nationalspieler eine französische Staatsbürgerschaft, aber die meisten haben familiäre Wurzeln in ehemaligen französischen Kolonien, in Nachbarländern oder anderswo. Nur Olivier Giroud wurde in Chambéry geboren und seine Eltern sind französischer Herkunft. Aber nach einer solchen Herkunft darf man nicht fragen. Das weiß schon die künstliche Intelligenz: „Français de souche“, also „Wurzel-“ oder wie man im Deutschen heute sagt: „Bio-Franzosen“ seien solche, die im Land der Staatsangehörigkeit schon immer gelebt haben. Das sei allerdings ganz unwesentlich. Sonst zählt es als rassistischer Gedanke.
In Kommunalwahlen
Neuerdings gilt auch für die Zulassung von Kandidaten bei Kommunalwahlen der als verwerflich eingestufte Gedanke zum Ausschluss. Bei jeder Wahl gibt es Behörden, die sie organisieren und begleiten. Das sind die Wahlausschüsse. Sie legen fest, welche Wahllokale es gibt, wie die Wahlzettel aussehen, wie sie ausgezählt werden und wer das Ergebnis verkündet. Neuerdings tun sie mehr. Sie sehen auf die Gedankenwelt der Kandidaten. Denn bei den Kandidaten einer bestimmten Partei wird sie vom Verfassungsschutz gesammelt.
Wenn der Verfassungsschutz etwa aufspießt, unter Aufsicht von Joachim Paul, dem Kandidaten für die Oberbürgermeisterwahl in Ludwigshafen, habe ein zweitägiger Bücherbasar im „Quartier K.“ stattgefunden, auf dem hauptsächlich einschlägige rechte Literatur ausgestellt worden sei, dann soll es sich um ein Merkmal handeln, das diesen Kandidaten als verdächtig erscheinen lässt. Der Wahlausschuss stuft ihn als unzuverlässig ein. Das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) fand das in seinem Beschluss vom 18.8.2025 (3 L 889/25 NW) nicht offensichtlich rechtswidrig. Das politische Tätigwerden des Kandidaten biete nämlich Anlass zu der Annahme, dass er aktiv Beziehungen zur „Neuen Rechten“ unterhalte und verstetige, die grundlegenden Prinzipien des liberalen Verfassungsstaates ablehne und sich auf die „ethnokulturelle Identität“ (Ethnopluralismus) als zentrales Zugehörigkeitsmerkmal zur Gemeinschaft fokussiere. Solche Annahmen über falsche Gedanken reichen dem Gericht aus für einen grundlegenden Eingriff in die Freiheit der Wahl.
Warum es reicht
Gisela Friedrichsen hat in Erfahrung gebracht, dass der Staatsanwalt im „Reichsbürger“-Prozess gerade zuvor, nämlich im Jahre 2022 zum Thema „Delegitimierung des Staates durch Verschwörungsmythen – ein Fall für das Staatsschutzstrafrecht?“ publiziert hat und das Verfahren damit schon mal in seiner eigenen Gedankenwelt ordnet. Der Senat, sagt sie, folge ihm ergeben, und das führt sie zu dem Ergebnis:
„Der verbindliche Ton des Vorsitzenden und sein Bemühen, Korrektheit geradezu zu zelebrieren, können nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Verfahren eine Schlagseite hat. Etwas stimmt hier nicht.“
Damit sind wir wieder beim Thema. In der neuen Rechtsanwendung werden Gedanken, die man bei jemandem vermutet, die man aus seinen Äußerungen herausliest oder von denen man auch nur annimmt, sie lägen ihnen zugrunde, mit Handlungen gleichgesetzt. Das ist in der Rechtslandschaft nicht neu. Es ist ja nicht so, dass in den tausend Jahren zwischen 750 und 1750 die Welt dunkel, willkürlich und undurchsichtig gewesen wäre. Mittelalter und frühe Neuzeit sind beherrscht von der Idee, dass Rechtgläubigkeit den Menschen ausmacht. Man wusste auch, was rechter Glauben ist und woran man ihn erkennt. Erst das moderne Recht bestand darauf, dass Gedanken subjektiv sind und bleiben, wenn sie nicht nach außen treten und Schaden durch Handlungsvollzug stiften.
In der Rechtsentwicklung nach 1750 und in den reformierten Strafgesetzen versuchte man, es anders zu machen als in den tausend Jahren davor. Die Aufklärer verlangten Handlungen, denen zusätzlich auch Gedanken, „Vorsatz“ genannt, zugrunde liegen. Aber auf die Handlungen kam es an. Das wird jetzt systematisch in den Hintergrund gedrängt. Das ganze Konstrukt etwa eines Tatbestands der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung stimmt nicht. Aus der Perspektive fundamentaler Rechte – wie es Grund- und Menschenrechte auf Freiheit sind – muss man sich gegen die Unterstellung und Verfolgung von Gedankenverbrechen aussprechen.